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   LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92   

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LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92 (https://dejure.org/1995,1725)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92 (https://dejure.org/1995,1725)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. März 1995 - 17 Sa 1035/92 (https://dejure.org/1995,1725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilzeit; Überstunden; Überstundenzuschlag; Änderungskündigung; Öffentlicher Dienst

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Hierauf hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15.12.1994 - Rs C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 -, NZA 1995, 218 = DB 1995, 49 entschieden:.

    Nach Verkündung dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.1994, aaO., hat der Vorsitzende der erkennenden Berufungskammer mit schriftlicher Verfügung vom 21.12.1994 beim Bundesministerium des Inneren, bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und bei der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, die sämtlich Tarifvertragsparteien des BAT sind, um schriftliche Auskunft dazu gebeten, warum im BAT trotz der Verkürzung der tariflichen Regelarbeitszeit mit Wirkung ab dem 01.04.1990 auf 38, 5 Wochenstunden weiterhin vorgesehen ist, dass nur ab Überschreiten der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT festgeschriebenen Regelarbeitszeit der Überstundenzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT zu zahlen ist.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 15. Dezember 1994 - verbundene Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 - entschieden hat, verstößt die Regelung über die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden nach § 34 BAT nicht gegen das Recht der Europäischen Union.".

    Die geltende Tariflage ist vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 1994 - verbundene Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93 - für rechtens gehalten worden.".

    Sie ist auch begründet, da einerseits aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.1994, aaO., für den vorliegenden Rechtsstreit bindend feststeht, dass die Regelungen im BAT , nach denen der Überstundenzuschlag.

    aa) Soweit die erkennende Berufungskammer in ihrem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 20.10.1992 - 17 Sa 1035/92 -, aaO., noch zu der Ansicht geneigt hat, die angeführten Bestimmungen im BAT könnten wegen mittelbarer Geschlechterdiskriminierung gegen Art. 119 Abs. 1 EWG -Vertrag i.V.m. Art. 1 Richtlinie verstoßen, ist jetzt die erkennende Berufungskammer an die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.1994, aaO., auf den Vorlagebeschluss der erkennenden Berufungskammer vertretene Auffassung gebunden, dass die angeführten Bestimmungen des BAT nicht gegen Art. 119 Abs. 1 EWG -Vertrag i.V.m. Art. 1 Richtlinie verstoßen.

    Denn da der Europäische Gerichtshof gemäß Art. 177 EWG -Vertrag auf entsprechende Vorlage durch ein nationales Gericht über die Auslegung des EWG -Vertrages "entscheidet" und damit über eine im Vorabentscheidungsverfahren ihm unterbreitete Rechtslage befindet, handelt es sich bei dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.1994, aaO., nicht um eine bloße Empfehlung, sondert um eine rechtskräftige und das vorlegende Berufungsgericht bindende Entscheidung (EuGH, Urteil vom 03.02.1977 - Rs. 52/76 -).

    Dagegen ist einerseits mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.1994, aaO., davon auszugehen, dass die angeführten Bestimmungen im BAT schon keine Ungleichbehandlung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bewirken.

  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89

    Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    In § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT a.F. war also schon bestimmt, welche Vergütung dem nichtvollbeschäftigten Angestellten zu zahlen ist, wenn er zwar seine individuell vereinbarte Arbeitszeit, nicht aber die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschreitet (BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, AP Nr. 2 zu § 34 BAT ).

    Eine solche bewusste Tariflücke liegt nämlich dann vor, wenn die Tarifparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst tariflich ungeregelt gelassen haben und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO., m.w.N.).

    Dabei folgt zwar die erkennende Berufungskammer weiterhin nicht der vom Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO., vertretenen Auffassung, dass tarifliche Regelungen, die Überstundenzuschläge erst dann vorsehen, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschritten wird, nach dem geltenden deutschen nationalen Recht deswegen sachlich gerechtfertigt seien, da zum einen auch durch solche tariflichen Regelungen eine bei vollzeitbeschäftigten gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erhöhte körperliche Belastung ausgeglichen und eine übermäßige Inanspruchnahme der Vollzeitbeschäftigten verhindert werden solle, wie es auch in § 15 AZO vorgesehen gewesen sei, und weil zum anderen durch solche tarifliche Regelungen die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers über die Freizeit des Arbeitnehmers eingeschränkt würden, wobei die arbeitgeberseitige Anordnung von Mehrarbeit den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in höherem Maße treffen würde als den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

    Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO., ausführt, die arbeitgeberseitige Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit treffe den vollbeschäftigten Arbeitnehmer, der über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus Arbeit leisten müsse, in höherem Maße als den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, steht dieser Argumentation bereits die vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 -, AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 vertretene Meinung entgegen, wonach der Eingriff in die Freizeit die Teilzeitkräfte sogar härter als die Vollzeitkräfte treffe.

    Denn durch die einzelvertragliche Vereinbarung von Teilzeitarbeit hat der Angestellte gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass er diesem nur für die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit zur Verfügung stehen will oder kann (ebenso: LAG Frankfurt, Urteil vom 28.01.1988 - 9 Sa-Ga 1662/87 -, PersR 1989, 283; BAG, Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT , Stand: November 1994, § 34 , Erl. 4; a.A. wohl: BAG, Urteil vom 12.02.1992 - 5 AZR 566/90 -, AP Nr. 20 zu § 15 BAT ).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Vielmehr erstreckt sich das Diskriminierungsverbot aus Art. 119 Abs. 1 EWG -Vertrag auch auf solche Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen, wesentlich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen - sogenannte mittelbare Diskriminierung (EuGH, NZA 1986, 599 NJW 1986, 3020 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG -Vertrag).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bedeutet nur dann keine Verletzung des Art. 119 Abs. 1 EWG -Vertrag, wenn hierfür objektiv rechtfertigende Gründe bestehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, NZA 1986, 599 = NJW 1986, 3020 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG -Vertrag).

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Aus diesem EG-Recht folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - ein unmittelbarer Anspruch zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer, auf den sich diese vor den nationalen Gerichten berufen können (EuGHE, 1976, 455 = NJW 1976, 2068; EuGHE 1980, 1275 = NJW 1980, 2014 ; EuGH, NJW 1981, 2637; EuGH, NJW 1981, 2639 = AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG -Vertrag).

    Danach ist es Sache der nationalen Gerichte, in jedem Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände, der Vorgeschichte und der Beweggründe aufzuklären, ob die Einzelregelung in Wirklichkeit ein indirektes Mittel dafür ist, das Lohnniveau der Teilzeitarbeitnehmer aus dem Grunde zu senken, weil diese Arbeitnehmergruppe ausschließlich oder überwiegend aus weiblichen Personen besteht (EuGH, AP Nr. 2 zu Art. 110 EWG -Vertrag = NJW 1981, 2639 ).

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Aber auch die Träger kollektiver Ordnungen, d.h. auch die Tarifvertragsparteien, haben ihn zu beachten, da sie Gesetze im materiellen Sinn schaffen (BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 -, AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, m.w.N.).

    Vielmehr muss auch eine unterschiedliche Behandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer durch eine tarifvertragliche Regelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 -, aaO.; BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 10 AZR 127/92 -, AP Nr. 1 zu § 34 BAT ).

  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83

    Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.11.1991 - 6 AZR 551/89 -, aaO., ausführt, die arbeitgeberseitige Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit treffe den vollbeschäftigten Arbeitnehmer, der über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus Arbeit leisten müsse, in höherem Maße als den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, steht dieser Argumentation bereits die vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 -, AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969 vertretene Meinung entgegen, wonach der Eingriff in die Freizeit die Teilzeitkräfte sogar härter als die Vollzeitkräfte treffe.
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Weiter verbietet auch schon Art. 3 Abs. 2, 3 GG die mittelbare Geschlechterdiskriminierung (BAG, Urteil vom 23.01.1990, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 26.05.1993 - 5 AZR 184/92 -, AP Nr. 42 zu Art. 119 EWG -Vertrag).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Dann ist sie bereits im Rahmen des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 -, aaO., m.w.N.).
  • BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 432/82

    Klassenfahrt - Angestellter Lehrer - Schulausflug - Berufsbild des Lehrers

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist nämlich trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 432/82 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BAG, 23.06.1993 - 10 AZR 127/92

    Wechselschichtzulage für Teilzeitkräfte

    Auszug aus LAG Hamm, 06.03.1995 - 17 Sa 1035/92
    Vielmehr muss auch eine unterschiedliche Behandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer durch eine tarifvertragliche Regelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (BAG, Urteil vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92 -, aaO.; BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 10 AZR 127/92 -, AP Nr. 1 zu § 34 BAT ).
  • BAG, 13.01.1987 - 1 AZR 267/85

    Auskunftspflicht

  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 566/90

    Verpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin zur Leistung von

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83

    Einzelhandel-Buchhandel - Anrechnung von Berufsjahren - Verkaufsbuchhandel -

  • EuGH, 27.03.1980 - 129/79

    Macarthys / Smith

  • BAG, 16.08.1966 - 1 AZR 373/65

    Tätigkeitsmerkmal eines Tarifvertrages - Heraushebende Tätigkeit - Vergleich -

  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 604/82

    Tarifliches Überbrückungsgeld - Anrechnung von Beamtenpensionen - Tarifauslegung

  • BAG, 07.06.1990 - 6 AZR 423/88

    Technikerzulage - Einstellung der rechtsgrundlosen Zahlung

  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1072/79

    Montagearbeiter - Besondere Arbeitsbedingungen - Fernauslösung - Nahauslösung -

  • BAG, 24.03.1988 - 6 AZR 525/84

    Anforderungen an die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung gemäß § 47

  • BAG, 17.04.1984 - 3 AZR 62/82
  • BAG, 12.07.1957 - 2 AZR 23/55

    Lohntarifvertrag - Betrieblicher Geltungsbereich - Zusatzvertrag zum

  • BAG, 25.06.1958 - 4 AZR 442/56

    Revierkellner ohne Gehilfen - Örtlich bestimmter Tätigkeitsbereich -

  • LAG Hamm, 22.10.1992 - 17 Sa 1035/92

    Vorlagebeschluß an den EuGH - Überstundenvergütung von Teilzeitkräften

  • ArbG Hamburg, 21.10.1991 - 21 Ca 173/91

    Zeitzuschläge für Überstunden; Teilzeitkräfte; Diskriminierungvon Frauen

  • BAG, 27.09.2000 - 10 AZR 640/99

    Arbeitsentgelt: Heimzulage

    Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter einem "Heim" eine Wohnung, einen Haushalt bzw. einen Ort an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - BAGE 73, 191 [BAG 26.05.1993 - 4 AZR 130/93]; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 25. Januar 1995 - 10 AZR 150/94 - ZTR 1995, 318; 23. Februar 2000 - 10 AZR 82/99 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26).

    Es ist unschädlich, daß im Heim der Beklagten überwiegend erwachsene Behinderte untergebracht sind (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 25. Januar 1995 - 10 AZR 150/94 - ZTR 1995, 318).

  • LAG Niedersachsen, 27.01.2010 - 17 Sa 1092/09

    Heimzulage bei Tagesförderung i.R.d. betreuten Wohnens; Unbegründete Klage eines

    Unter einem Heim ist nach dem Sprachgebrauch eine Wohnung, ein Haushalt bzw. ein Ort zu verstehen, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat, wo er sich mithin "zu Hause" fühlt (vgl. BAG vom 25.01.1995 - 10 AZR 150/94 - ZTR 1995, 318).
  • LAG Hessen, 03.12.1996 - 9 Sa 521/96

    Eingruppierung: Sozialarbeiter - Betreuung von Asylbewerbern; Ausschlussfrist:

    Ein Heim verlangt darüber hinaus - was die Klägerin bei ihrem Zitat weggelassen hat - das Vorliegen einer organisatorischen Einheit und einer Leitung mit einer zentralen ununterbrochenen Versorgung ("vollstationäre Unterbringung" mit ständiger Betreuung, BAG, Urteil vom 20.04.1994, aaO.; vom 25.01.1995 - 10 AZR 150/95 -, ZTR 1995, 318), nicht nur eine Ansammlung von Wohnungen, wie sie hier gegeben ist.
  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 335/95
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. März 1995 - 17 Sa 1035/92 - wird zurückgewiesen.
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